Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen, die Ihrer Krankenkasse angegliedert ist.

Der Antrag kann vom Pflegebedürftigen selbst, von den Angehörigen oder den gesetzlichen Vertretern formlos gestellt werden.

Zur Antragsstellung reicht in der Regel ein formloses Schreiben aus, in dem etwa folgendes steht: “Hiermit beantrage ich Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung gem. SGB XI, weil ich pflegebedürftig bin.” Oder sie bitten um die Zusendung eines formellen Antrags auf Pflegeversicherungsleistungen.

Der Antrag muss stets schriftlich erfolgen, bei möglicher Vergabe eines Pflegegrades werden die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung rückwirkend vergeben.

Nach Antragsstellung besucht Sie ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) und schätzt Ihren möglichen Pflegebedarf ein, den geplanten Begutachtungstermin teilt Ihnen der MDK schriftlich mit und informiert Sie darüber, welche Unterlagen Sie für die Begutachtung bereithalten sollten – wie z.B. Ausweis, Arzt- und/oder Krankenhausberichte etc.

Gern helfen wir Ihnen beim Stellen eines Antrages auf Pflegeleistungen, indem wir den erforderlichen Antragsprozess einleiten. Auf Wunsch wird eine Pflegefachkraft die Begutachtung vom MDK begleiten

Dieses ist für Sie ohne Kosten verbunden und wird von uns als Serviceleistung verstanden!

Antrag auf Leistungen nach SGB XII – Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung in Deutschland zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe und in den §§ 61 ff. SGB XII gesetzlich geregelt.

Berechtigter Personenkreis

  • Sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind, haben folgende Personen Anspruch auf Hilfe zur Pflege:
  • Personen, bei denen die Leistungen aus vorrangigen Leistungsquellen, wie z. B. der Pflegeversicherung nicht ausreichen, jedoch ein zusätzlicher Pflegebedarf besteht
  • Personen, die laut Einschätzung des Pflegebedarfes nicht der Pflegegrad 2 zugeordnet wurden.
  • Personen, die zwar einen Pflegebedarf gemäß der Pflegegraden I – V der Pflegeversicherung aufweisen, die aber nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 SGB XI erfüllen, das bedeutet, dass ihr Hilfebedarf voraussichtlich nur für weniger als sechs Monate besteht (kurzzeitig Pflegebedürftige).

Pflegebedürftige Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, weil sie nicht versicherungspflichtig nach §§ 20 ff. SGB XI oder aus anderen Gründen keine Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung haben.

Alle Leistungen sind einkommens-, vermögens- und bedarfsabhängig und müssen bei Bedarf beantragt und vom Sozialamt genehmigt werden.

Gern helfen wir Ihnen beim Stellen eines Antrages auf Hilfen zur Pflege und dem damit verbundenen Bearbeiten des Sozialhilfeantrags.

M&L Alere Ambulanter Pflegedienst
Kleiststraße 35
10787 Berlin

Sprechzeiten Montag-Freitag: von 8.00 bis 16.00 Uhr

Telefonische Bereitschaftsdienst 24 Stunden. Die Anrufe auf einheitliche Telefonnummer 030 749277 36 werden umgeleitet.

Beratung und Termine: 030 749 277 36

Email: info@pflegedienst-alere.de